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ArzneimittelMarktNeuOrdnungsGesetz

Am 1. Januar 2011 ist das Arzneimittelmarkt-Neuordnungs-Gesetz (AMNOG) in Kraft getreten. Im Folgenden informieren wir Sie über einige wichtige Inhalte dieses Gesetzes:

1.  Änderung der Packungsgrößenverordnung (PackungsV)

In den Anlagen zur PackungsV werden Arzneimittel einer Packungsgrößenkennzeichnung (N1, N2, N3) zugeordnet. Zur PackungsV treten zum 1. Januar 2011 folgende Spannbreiten für die drei N-Größen in Kraft:

  • N1: zulässige Abweichung maximal +/- 20%
  • N2: zulässige Abweichung maximal +/- 10%
  • N3: zulässige Abweichung maximal - 5%

Bei Packungsgrößen außerhalb der Spannbreiten muss zum 01.01.2011 das N-Kennzeichen aus den Apothekensoftwaresystemen abgemeldet werden. Hierzu wurden alle Hersteller vom Gesetzgeber aufgefordert. Auch die 1 A Pharma ist dieser Verpflichtung nachgekommen.

Nach dem Gesetzeswortlaut werden Packungen ohne N-Kennzeichnung in der  Software ab 01.01.2011 unverändert von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet und bleiben voll verkehrs-, verordnungs-, und abgabefähig.

Zum 01.07.2013 tritt eine Umstellung der Packungsverordnung auf eine Reichdauerorientierung in Kraft.

2.    Änderung der Substitutionsregeln nach §129 Abs. 1 SGB V

Verbunden mit dem AMNOG und der Änderung der PackungsV ändert sich zum 01.01.2011 auch die Substitutionsverpflichtung des Apothekers wie folgt:

  • Substitution bei nur einer übereinstimmenden Indikation
  • Substitution bei gleichem Packungsgrößenkennzeichen innerhalb der definierten neuen Spannbreiten
  • Substitution außerhalb der Spannbreiten nur bei identischer Stückzahl

ArzneimittelMarktNeuOrdnungsGesetz.pdf 

 

 

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