ArzneimittelMarktNeuOrdnungsGesetz
Am 1. Januar 2011 ist das Arzneimittelmarkt-Neuordnungs-Gesetz (AMNOG) in Kraft getreten. Im Folgenden informieren wir Sie über einige wichtige Inhalte dieses Gesetzes:
1. Änderung der Packungsgrößenverordnung (PackungsV)
In den Anlagen zur PackungsV werden Arzneimittel einer Packungsgrößenkennzeichnung (N1, N2, N3) zugeordnet. Zur PackungsV treten zum 1. Januar 2011 folgende Spannbreiten für die drei N-Größen in Kraft:
- N1: zulässige Abweichung maximal +/- 20%
- N2: zulässige Abweichung maximal +/- 10%
- N3: zulässige Abweichung maximal - 5%
Bei Packungsgrößen außerhalb der Spannbreiten muss zum 01.01.2011 das N-Kennzeichen aus den Apothekensoftwaresystemen abgemeldet werden. Hierzu wurden alle Hersteller vom Gesetzgeber aufgefordert. Auch die 1 A Pharma ist dieser Verpflichtung nachgekommen.
Nach dem Gesetzeswortlaut werden Packungen ohne N-Kennzeichnung in der Software ab 01.01.2011 unverändert von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet und bleiben voll verkehrs-, verordnungs-, und abgabefähig.
Zum 01.07.2013 tritt eine Umstellung der Packungsverordnung auf eine Reichdauerorientierung in Kraft.
2. Änderung der Substitutionsregeln nach §129 Abs. 1 SGB V
Verbunden mit dem AMNOG und der Änderung der PackungsV ändert sich zum 01.01.2011 auch die Substitutionsverpflichtung des Apothekers wie folgt:
- Substitution bei nur einer übereinstimmenden Indikation
- Substitution bei gleichem Packungsgrößenkennzeichen innerhalb der definierten neuen Spannbreiten
- Substitution außerhalb der Spannbreiten nur bei identischer Stückzahl
ArzneimittelMarktNeuOrdnungsGesetz.pdf

