Rabattverträge – was sie sind und wofür „aut idem“ steht

 

Was ist ein Rabattvertrag? Normalerweise gilt für verschreibungspflichtige Medikamente zur Abgabe an Patienten der Apothekenverkaufspreis (AVP). Der ist – ähnlich wie Buchpreise – bindend. Allerdings können pharmazeutische Unternehmen den Krankenkassen Rabatte auf bestimmte Medikamente einräumen. Anbieter und Krankenkassen schließen dann sogenannte Rabattverträge ab. Im Gegenzug sichern die Krankenkassen den Pharmaunternehmen bezüglich der Rabattvertragsarzneimittel in der Regel zu, dass ihre Patienten nur mit deren Präparaten versorgt werden.

Fürdie Abgabe aufgrund von Rabattverträgen müssen das verordnete und das abzugebende Arzneimittel bestimmte Voraussetzungen erfüllen (§ 129 SGB V): Sie müssen u. a. den gleichen Wirkstoff in der gleichen Wirkstärke enthalten, die Packungsgröße muss identisch sein (in definierten Spannen), die Darreichungsform muss gleich oder zumindest austauschbar sein, und sie müssen für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen sein.

DerArzt, der das Medikament verschreibt, kann seinen Austausch in der Apotheke aber untersagen – zum Beispiel, weil sein Patient auf einen der Zusatzstoffe des rabattbegünstigten Präparates allergisch reagiert. In diesem Fall muss er auf dem Rezept „aut idem“ ankreuzen. „Aut idem“ ist Lateinisch und bedeutet so viel wie „oder ein Gleiches“. Auch ohne Aut-idem-Kreuz kann der Versicherte auf das nicht-rabattierte Präparat bestehen. Er muss dann in der Apotheke aber zunächst den gesamten AVP bezahlen. Und seine Krankenkasse erstattet ihm zwar die Kosten, aber nur den Teil, der sich abzüglich der Rabatte und sonstiger Abschläge ergibt. Die Mehrkosten trägt der Patient.

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